die Verfassungsbeschwerde als Rechtssatzverfassungsbeschwerde)                                                                     

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          Da der Rechtsweg der irdischen Gerichtsinstanzen ausgeschöpft ist, werden hiermit die überirdischen Gerichte angerufen.

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                               Beschwerde an den allmächtigen Herren 

                                                                                 - gerichtet an den Vatikan in Rom -

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Sehr verehrter Gott

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat meine Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, obwohl es um die Problematik ehemals minderjähriger Opfer von Gewaltdelikten ging, für die der Staat Deutschland Verantwortung zu tragen hat. Das Verfassungsgericht hat sich feige und anstandslos über den vermeintlich gesetzlichen Weg der Verfahrensordnung mit der unbegründeten Nichtannahme der Rechtssatzverfassungsbeschwerde ihrer Stellungnahme entzogen. Dabei wird der Vortrag nicht mal im Mindesten damit gewürdigt, dass sich Richter die Mühe machten, ihre Nichtannahme mit Unterschriften zu beurkunden. Der irdische Rechtsweg ist ausgeschöpft und die Entscheidung unanfechtbar, so dass Beschwerde bei den überirdischen Gerichten geboten ist.

Die Zuständigkeit des allmächtigen Herren ergibt sich aus der Präambel des deutschen Grundgesetzes in der es heißt:                  „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, ... , hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten die Richter XXXXXXXXXXX, XXXXXXXX und XXXXXX des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Rechtssatzverfassungsbeschwerde annehmen müssen.

Begründung:

Nach § 93 (3) des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) kann in Verbindung mit § 90 (1) jedermann binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Gesetzes Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz richtet, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht.

Nach § 93a (2(a)(b)) ist die Verfassungsbeschwerde anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, oder wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Im Fall des Beschwerdeführers kam seiner Beschwerde verfassungsrechtliche Bedeutung zu, da die Problematik der Heimkinder aktuell an zwei Runden Tischen beraten wurde und vom Bundestag in Auftrag gegeben waren, um gesetzliche Erlasse beschließen zu können. Das Gesellschaftliche Interesse besteht nach wie vor.

Es gab Heimopfer und Grundrechtsverstöße in beiden Teilen Deutschlands. Die Opferzahl wird aus beiden Teilen Deutschlands auf 1.100 000 Betroffene geschätzt. Die genannten Grundrechtsverstöße betreffen einen großen Teil dieser Opfer und gelten daher als wiederholte Grundrechtsverstöße. In dieser Größenordnung muss dem Vortrag daher grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung zukommen. Durch die Versagung der Entscheidung des Verfassungsgerichtes zur Sache entsteht dem Beschwerdeführer und allen Opfern ein besonders schwerer Nachteil. Der beschnittene Bildungweg der Opfer wirkt sich heute noch nachteilig bei der Suche nach Arbeit aus. Die Opfer benötigen für ihre gesellschaftliche Schlechterstellung einen Ausgleich.

Nach § 94 (4) hätte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerde nicht nur annehmen müssen, sondern auch nach § 77 (1) den Bundestag, den Bundesrat, der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung über die Meinungsverschiedenheit bezüglich der Gültigkeit des Bundesrechts geben müssen.

Der Beschwerdeführer ist der festen Überzeugung, dass in einer Entscheidung die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht umhin gekommen wären, die § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 oder das Händeln der Rehabilitierungskammer des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für nichtig zu erklären.

Die Tatsache, dass in Deutschland trotz mehrfacher Aufforderung weder Politiker noch Richter die Frage beantworten, ob die Versagung des Bildungsweges der Opfer dem Versagen des Grundrechtes auf Bildung gleichsteht, oder ob das Unterschlagen der Briefpost der Opfer gegen das Grundrecht verstößt, lässt nur einen Schluss zu:

Die Frage danach zu stellen, ob die Urteile ohne Inhalt dieser Art gen Himmel stinken weil Politik und Recht miteinander korrupieren und, ob dadurch der Anfang des Zerfalls der Demokratie bereits begonnen hat? Wenn es so ist, dann stellt sich automatisch die Frage danach, ob die Rechtsstaatlichkeit in allerhöchster Gefahr ist?

Anträge:

Der allmächtige Herr möge jene strafen, die das Leidesklagen der ca. eine Million ehemaligen Minderjährigen Opfer absichtlich nicht erhören wollen, weil sie aus Feigheit oder der Angst vor dem Verlust der Gönnerei der Mächtigen so handeln.

Er möge jene Mächte strafen, die unser deutsches Rechtssystem so geißeln, dass nur noch ein Prozent des Volkes dieses Recht für sich nutzen kann, da dem Rest der Bürger diese Rechtssprache der Gerichte und Gesetze nicht mehr verständlich ist.

Er möge den Opfern im Kampf für ihre späte Gerechtigkeit beistehen.

Er möge sich den armen Seelen der Hoffnungslosigkeit annehmen, die dem gesellschaftlichen Druck aus ihren Nachteilen der Vorenthaltung ihrer Grundrechte nicht gewachsen waren und durch Suizid oder Krankheit aus dem Leben schieden.

Er möge den Papst dazu erleuchten, den Opfern auf ihrem Weg zur Gerechtigkeit Mut auszusprechen.

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Hochachtungsvoll

das ehemals minderjährige Staatsgewaltopfer Robby Basler                                                                  Frankfurt, den 05.05.2011

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Die Gesetzestexte auf die sich das Bundesverfassungsgericht zur Nichtannahme der Rechtssatzverfassungsbeschwerde beruft:

                                                                                                               § 93a

(1)          Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2)          Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,


a)           soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,

b)           wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein,

              wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. 

                                                                                                               § 93b 

              Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur 

              Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

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Die Gesetzestexte auf die sich der Beschwerdeführer beruft:

                                                                                                               § 90

(1)          Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner

              in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

              die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

                                                                                                                § 93

(3)          Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht 

              offen steht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des

              Hoheitsaktes erhoben werden.

                                                                                                               § 93a

(2)          Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,


a)           soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,

b)           wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein,

              wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

                                                                                                                § 94

(4)         Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

                                                                                                                § 77 

              Das Bundesverfassungsgericht gibt

1)           in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die

              Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer

              landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,

2)           in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen

              der Länder

              binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

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